Lärm am Arbeitsplatz / Auswahl der geeigneten Schallmesser
Arbeiten in Lärm
Lärm ist gefährlich mit einem bestimmten äquivalentem Pegel von 90 dB (A)
(Leq). Beurteilungszeitraum ist 8 Stunden am Tag (eine Schicht). Hörschäden können aber schon bei 85 dB (A) entstehen. Die Hörprüfung im Innenohr ist nach
derzeitiger wissenschaftlicher Kenntnis abhängig von seinem Schallpegel, angegeben als
äquivalenter Pegel (Leq) in dB (A). Zur Messung werden LEQ-Lärmmesser verwendet.
Einflüsse durch Maschinenlärm auf die Hörschärfe u. andere physiologische Funktionen
können ausgelöst werden. Dies kann bis zum Gehörverlust führen.
Schallmesser
Um den Lärmpegel/ Schallpegel in Arbeitsbereichen oder an Arbeitsplätzen gemäß den Vorschriften
zu halten, ist es erforderlich nicht nur den Lärmpegel über eine Periode zu überwachen, sondern
auch die personenbez. Schalldosis zu verfolgen.
Hierzu werden Schalldosimeter mit Datenspeicher und Echtzeituhr verwendet. Diese werden
vom Arbeiter am Körper getragen und speichern die Lärmbelastung über 8 Stunden hinweg
(90 dB über 8 h = 100 % Schalldosis). Die Lärmmesswerte können dann später am PC ausgelesen
und dargestellt werden. Aus den Lärmmesswerten können dann schalldämmende Maßnahmen oder Vorkehrungen zum Schutz des Arbeiters abgeleitet werden.
Zur Lärmmessung in ind. Betrieben können Schallmesser der Klasse II eingesetzt
werden. Diese Lärmmessgeräte in portabler Form erlauben es dem Betriebsbeauftragten Lärm
an Maschinen präzise zu messen u. Daten zu speichern. So sind die Datalogger - Schallmessgeräte hervorragend geeignet, um z.B. den Lärm beim Anlaufen, dem Dauerlauf und
in der Abstellphase von Maschinen zu ermitteln u. zu dokumentieren. Auch für die Freigabe
von neuen Maschinen empfehlen sich die Schallmesser der Kl. 2.
Für gerichtsverwertbare Lärmmessungen müssen eichfähige Lärmmessgeräte verwendet werden
(Klasse 1). Oftmals werden aber auch Geräte der Klasse 2 akzeptiert, da diese
Schallmessgeräte bereits bei hoher Genauigkeit von +-1,5 dB das deutliche Überschreiten
bestimmter Lärmpegel dokumentieren. Meist werden eigene betriebsinterne
o. private Lärmmessungen als Grundlage oder Anstoß genommen, durch z.B. das Aufsichtsamt
vor Gericht verwendungsfähige Messungen durchzuführen (z.B. bei Streitigkeiten mit Nachbarn oder
Anwohnern) durchführen zu lassen. So spart man sich die eigene Anschaffung sehr teurer
Schallmessgeräte der Kl.1.
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