Lärmmessung

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Lärmmessung / Schallmessung ( Begriffe - Richtlinien )
Folgend wird Ihnen die Bedeutung einiger Richtlinien aus dem Bereich der Lärmmessung näher gebracht, technische Begriffe werden erläutert.
Weiterhin werden wichtige Punkte, die bei der Lärmmessung zu beachten sind, ausführlich beschrieben.

Begrifflichkeiten aus der Schallmessung / Lärmmessung:


A-Bewertung

Die Empfindlichkeit des menschlichen Ohres hängt von der Frequenz ab. Tiefe und sehr hohe Töne werden weniger laut wahrgenommen als mittlere Töne. Bei der Geräuschmessung / Schallmessung wird dies berücksichtigt, indem die im Schall enthaltenen Frequenzen entsprechend der A-Kurve unterschiedlich gewichtet werden.
Die Schallpegelmesswerte werden dann als dB(A) angegeben. Im Umweltbereich ist die A-Bewertung die am häufigsten vorkommende Frequenz-Bewertung; andere Bewertungen (z.B. B- oder C-Bewertung) werden seltener verwendet.


Beurteilungspegel
Auf einen Bezugszeitraum (z.B. Tag oder Nacht) umgerechneter mittlerer Schallpegel einer Lärmmessung, bei dem durch Pegelkorrekturen einzelne Besonderheiten des Lärms zusätzlich berücksichtigt werden können.
Abkürzungen: Lr (rating level), für die Tageszeit LT, für die Nacht LN (jeweils in dB).
Im angloamerikanischen Bereich wird oft auch Ldn verwendet.


Dezibel
Der zehnte Teil des Bel. Ein Bel ist definiert als der dekadische Logarithmus des Verhältnisses zweier gleichartiger Größen. Wird üblicherweise zur Messung des Schallpegels benutzt, wobei die aktuelle Schalleistung ins Verhältnis zu einer vereinbarten Bezugsschalleistung gesetzt wird.
Abkürzung: dB.
Berechnung: LP = 10 * log(P / P0) in dB
mit
P = Schalleistung
P0 = Bezugsschalleistung (Hörschwelle, 10-12 Watt)


Energie-äquivalenter Dauerschallpegel (Leq)
Beim Prinzip der Energieäquivalenz geht man davon aus, dass die mittlere Schallenergie eines diskontinuierlichen Geräusches in einem Zeitraum T die gleiche Wirkung hat, wie die eines kontinuierlichen Geräusches gleicher Energie. Dabei wird auch angenommen, dass ein Dauerschallpegel X, der ein Geräusch mit der Dauer D beschreibt, gleichwertig einem Geräusch ist, das nur die halbe Dauer (D/2) hat, dafür aber einen 3 dB ( = 10 * log 2) höheren Schallmesspegel aufweist.
Berechnung des Leq lautet:

Leq = q/log2 * log(1/T ( 10(log2/q)* Li * ti)

Li = Pegel des Einzelereignisses
T = Beurteilungszeitraum (z.B. 16 Stunden),
ti = Dauer des Einzelereignisses, wobei der Maximalpegel um nicht mehr als 10 dB unterschritten wird,
q = Äquivalenz- oder Halbierungsparameter. Er gibt an, welche Pegeländerung einer Verdoppelung oder Halbierung der Wirkzeit eines konstanten Pegels äquivalent sein soll. International üblich ist q=3, das entspricht der Energie- Äquivalenz.
Bei einer regelmäßigen Stichprobennahme mit konstantem Intervall (z.B. 1/10 oder 1/100 s) kann die Mittelung analog zu der Zahl der Stichproben erfolgen
Leq = q/log2 * log(1/N ( 10 (log 2/q)* Li)
mit
Li = Pegel der Stichprobe
N = Gesamtzahl der Stichproben im Messzeitraum
Der Energie-äquivalente Dauerschallpegel wird zur akustischen Beschreibung von verschiedenen Umwelt-Lärmquellen (z.B. Flug-, Eisenbahn- oder Straßenlärm) verwendet. In Deutschland wird der Leq üblicherweise als Mittelungspegel Lm bezeichnet.


Infraschall
Frequenzen, die unterhalb von 16 Hz liegen (Hz = 1/s)


Körperschall
Schall, der sich in Festkörpern ausbreitet, z.B. Decken und Wände in Gebäuden. Dies ist von großer Bedeutung in der Bauakustik.


Lden oder auch LDEN
Im Vorschlag der EU-Richtlinie über die "Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm" verwendeter Lärmindex: Tag-Abend-Nacht-Pegel (day/evening/night). Dabei werden die Abendstunden (in der Regel 19.00 - 23.00 Uhr) mit einem Zuschlag von 5 dB und die Nachtstunden (23.00 - 7.00 Uhr) mit einem Zuschlag von 10 dB gewichtet.


Ldn
Im angloamerikanischen Sprachraum verwendeter Beurteilungspegel, der den ganzen Tag umfasst (day/ night). Dabei kann eine unterschiedliche Wichtung einzelner Tageszeiten, z.B. der Nachtstunden, erfolgen.


Maximalpegel
Maximaler Wert eines Schallereignisses, auch Spitzenpegel genannt. Bei diskontinuierlichen Geräuschen ist es aber oft sicherer, mehrere Spitzenpegel zu mitteln und zu einem »mittleren Maximalpegel zusammenzufassen oder den Percentilpegel L1 heranzuziehen.


Schall(druck)pegel
Die Größe des Schalldrucks einer Quelle X im Verhältnis zum Bezugsschalldruck p0. L = 20 log (px/p0). Wird in Dezibel (dB) angegeben, oft mit Frequenzbewertung [z.B. dB(A)].


Schallenergie
Die physikalische Energie einer Quelle, die Schall abstrahlt.


Schallereignispegel (SEL)
(auch LAE) Mit dem LAeq eng verwandter Parameter, mit dem einzelne Ereignisse erfasst werden (wie z.B. Überflüge, Vorbeifahrten). Dabei wird die Schallenergie auf eine Zeitdauer von 1 sec normiert.


Spitzenpegel
Maximal erreichter Schallpegel in einem diskontinuierlichen Geräusch, auch Maximalpegel. Wegen der evtl. starken Zufallsschwankungen wird zur Beschreibung besser der mittlere Maximalpegel oder der Percentilpegel L1 angegeben.


TA Lärm
Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 26.8.98. In der TA Lärm ist festgelegt, welche Richtwerte zum Schutz der Allgemeinheit vor schädlichen Auswirkungen des Lärms von Betriebsanlagen genau einzuhalten sind. Die neu in Kraft gesetzte TA Lärm gilt für genehmigungs- als auch für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen. Im Anhang ist die Bestimmung der Geräuschsituation festgelegt.


Zeitbewertung
Um schwankende Schallpegel auf den früher üblichen Zeigerinstrumenten verfolgen zu können, wurden verschiedene Zeitkonstanten eingeführt: Fast, Slow, Impulse. In den Normen wird in der Regel vorgeschrieben, welche Z. anzuwenden ist.
Kurze Schallimpulse werden oftmals als wesentlich störender empfunden, als längere Schallereignisse. Deshalb wird bei Geräuschmessungen die Dauer der einzelnen Schallimpulse durch eine Z. berücksichtigt.
(Quelle: UBA)

Richtlinien zur Schallmessung / Lärmmessung:


1. Immissionsgrenzwerte
Straßen und Schienenwege - Lärmvorsorge

Immissionsgrenzwerte in dB(A)

Ort Tag (6 - 22 Uhr) Nacht (22 - 6 Uhr)
Krankenhäuser, Schulen, Kur- und Erholungsorte

57

47

reine und allgemeine Wohn- sowie Kleinsiedlungsgebiete

59

49

Kerngebiete, Dorf- und Mischgebiete

64

54

Gewerbegebiete

69

59



2. Immissionsgrenzwerte Straßen - Lärmsanierung

Immissionsgrenzwerte in dB(A)

Ort Tag (6 - 22 Uhr) Nacht (22 - 6 Uhr)
Krankenhäuser, Schulen, Kur- und Altenheime,

reine und allgemeine Wohn- sowie Kleinsiedlungsgebiete

70

60

Kerngebiete, Dorf- und Mischgebiete

72

62

Gewerbegebiete

75

65



3. Immissionsgrenzwerte Fluglärm

Immissionsgrenzwerte in dB(A)

Ort/ Zone
Schutzzone 1 Leq >= 75
Schutzzone 2 67 <= Leq < 75



4. Immissionsgrenzwerte Industrie- und Gewerbelärm

Immissionsgrenzwerte in dB(A)

Ort Tag (6 - 22 Uhr) Nacht (22 - 6 Uhr)
a) in Industriegebieten

70

70

b) in Gewerbegebieten

65

50

c) in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten

60

45

d) in allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten

55

40

e) in reinen Wohngebieten

50

35

f) Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten

45

35


Die Nachtzeit kann bis zu einer Stunde hinausgeschoben oder vorverlegt werden, soweit dies wegen der besonderen örtlichen oder wegen zwingender betrieblicher Verhältnisse unter Berücksichtigung des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen erforderlich ist. Eine achtstündige Nachtruhe der Nachbarschaft im Einwirkungsbereich der Anlage ist sicherzustellen.

Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten.

Bei Geräuschübertragungen innerhalb von Gebäuden oder bei Körperschallübertragung betragen die Immissions- richtwerte für den Beurteilungspegel für betriebsfremde schutzbedürftige Räume nach DIN 4109, Ausgabe November 1989, unabhängig von der Lage des Gebäudes unter Buchstaben a bis f genannten Gebiete

tags 35 dB(A) nachts 25 dB(A)

Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten.

Seltene Ereignisse
Bei seltenen Ereignissen betragen die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden in Gebieten nach Buchstaben b bis f

tags 70 dB(A) nachts 55 dB(A)

Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen diese Werte in Gebieten nach der Tabelle 1 Buchstabe b am Tag um nicht mehr als 25 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 15 dB(A), in Gebieten nach der Tabelle 1 Buchstaben c bis f am Tag um nicht mehr als 20 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten.

Die o.g. Immissionsrichtwerte gelten während des Tages für eine Beurteilungszeit von 16 Stunden. Maßgebend für die Beurteilung der Nacht ist die volle Nachtstunde (z.B. 1.00 bis 2.00 Uhr) mit dem höchsten Beurteilungspegel, zu dem die zu beurteilende Anlage relevant beiträgt.

Zuschlag für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit

Für folgende Zeiten ist in Gebieten lt. Tabelle Buchstaben d bis f bei der Ermittlung des Beurteilungspegels die erhöhte Störwirkung von Geräuschen durch einen Zuschlag zu berücksichtigen:

1. an Werktagen
06.00 - 07.00 Uhr, 20.00 - 22.00 Uhr

2. an Sonn- und Feiertagen
06.00 - 09.00 Uhr, 13.00 - 15.00 Uhr, 20.00 - 22.00 Uhr.

Der Zuschlag beträgt 6 dB.

Von der Berücksichtigung des Zuschlags kann abgesehen werden, soweit dies wegen der besonderen örtlichen unter Berücksichtigung des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen erforderlich ist.



5. Immissionsgrenzwerte Baulärm

Immissionsgrenzwerte in dB(A)

Ort Tag (7 - 20 Uhr) Nacht (20 - 7 Uhr)
Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten

45

35

Gebiete, in denen ausschließlich Wohnungen untergebracht

50

35

Gebiete, in denen vorwiegend Wohnungen untergebracht sind

55

40

Gebiete mit gewerblichen Anlagen und Wohnungen, in denen
weder vorwiegend gewerbliche Anlagen noch vorwiegend
Wohnungen untergebracht sind

60

45

Gebiete, in denen vorwiegend gewerbliche Anlagen untergebracht

65

50

Gebiete, in denen nur gewerbliche Anlagen und industrielle
Anlagen und Wohnungen für Inhaber und Leiter der Betriebe
sowie für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal untergebracht sind

70

70



6. Immissionsgrenzwerte Sportlärm

Immissionsgrenzwerte in dB(A

Ort Tag (6 - 22 Uhr) Nacht (22 - 6 Uhr)
Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten

45

35

Gebiete, in denen ausschließlich Wohnungen untergebracht

50

35

Gebiete, in denen vorwiegend Wohnungen untergebracht sind

55

40

Gebiete mit gewerblichen Anlagen und Wohnungen, in denen
weder vorwiegend gewerbliche Anlagen noch vorwiegend
Wohnungen untergebracht sind

60

45

Gebiete, in denen vorwiegend gewerbliche Anlagen untergebracht

65

50


Anmerkung: Die angegebenen Beschreibungen u. Werte sind Auszüge aus Veröffentlichungen unterschiedlicher Autoren und Richtlinien und haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.
Den vollständigen Text der TA Lärm finden Sie zum Beispiel in:
http://www.umweltrecht.de/recht/laerm/tlaer1.htm

 

 
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